Rechtliches:
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wilhelm Meier Spindeln und Drehteile

1. Geltung
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. a., sofern sie nicht mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nach Eingang ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote und Abschlüsse
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
b) Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen, um wirksam zu sein, einer schriftlichen Bestätigung eines Geschäftsführers.

3. Lieferfristen, Verzug und Nichtlieferung
a) Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Ereignisse höherer Gewalt, sowie diesen gleichstehende unvorhergesehene Hindernisse, insbesondere Arbeitskämpfe, berechtigen sowohl uns als auch den Besteller, Lieferungs- bzw. Annahmefristen um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von 3 Wochen, zu verlängern; dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände bei Vorlieferanten eingetreten sind. Nach Ablauf dieser Frist sind sowohl wir als auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geraten wir in Verzug, so gilt bereits jetzt eine Nachfrist von 22 Arbeitstagen als vereinbart.
b) Verzug und Nichtlieferung haben wir solange nicht zu vertreten, als uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Falle einzustehen.

4. Ausführung der Lieferungen
a) Die Lieferungen erfolgen ab unserer Produktionsstätte für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Teilsendungen sind gestattet. Sie gelten als selbständige Lieferungen.
b) Verpackung wird selbstkostendeckend berechnet und bei frachtfreier Rücksendung mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
c) Wird der Versand aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
d) Mehrkosten für vom Besteller gewünschten Versand sind von diesem zu tragen.

5. Preise und Zahlung
a) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die vereinbarten Preise unter Vorbehalt der derzeitigen Material- und Lohnkosten.
b) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto. Bei verspäteter Zahlung sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für überziehungskredite, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer – zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen etwaiger von uns bestrittenen Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
c) Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheit zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
d) Wechsel werden nur nach vorheriger Absprache in Empfang genommen, und zwar erfüllungshalber gegen Berechnung der Kosten und Zinsen.
e) Zahlungen, die gegen übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.

6. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt und dürfen zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz nehmen und sie durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich verwerten. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet, ein etwaiger überschuß ausbezahlt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom
Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Ware. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen bis zum jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen.
c) Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unseren Vorbehaltswaren nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehörten oder aber diesem nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab.
d) Durch Verarbeitung der von uns gelieferten Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so besteht zwischen uns und dem Besteller schon jetzt Einigkeit darüber, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Wir nehmen die übereignung an. Der Besteller bleibt unentgeltlicher Verwahrer der Sachen.
e) Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
f) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
g) Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Einkünften Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
h) Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie sonstige Vorbehaltsrechte an der Ware jedenfalls bis zur endgültigen Einlösung der Papiere erhalten.

7. Mängelrüge und Gewährleistung
a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 377 und 378 HGB.
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die
Gewährleistung.
c) Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Besteller nach seiner Wahl das Wandlungs- oder Minderungsrecht zu.
d) Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden.
e) Fehlt der gelieferten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt,
ihn hiergegen abzusichern.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Bedingungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für den Besteller. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Besteller. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung sowie solchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9. Sonstiges
a) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes das Amtsgericht Bad Oeynhausen oder nach unserer Wahl – bei einem entsprechenden Streitwert – das Landgericht Bielefeld.
b) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Wilhelm Meier Spindeln u. Drehteile GmbH + Co. KG
Eidinghausener Straße 182 – 32549 Bad Oeynhausen

Stand: Juli 1996